Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Das Einzelunternehmen Waldemar Socha (im folgenden „Unternehmer“) erbringt Leistungen im Bereich der Montage, Wartung, Installation lufttechnischer Anlagen – sowie der Reinraumtechnik. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn der Unternehmer diese schriftlich bestätigt hat. An allen, dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne Zustimmung des Unternehmers dürfen sie nicht anderweitig genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für Arbeiten an Bauwerken gilt – soweit die nachfolgenden Geschäftsbedingungen keine Sonderregelung enthalten – die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) – ergänzend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Ein Vertrag wird geschlossen, nachdem der Unternehmer die Bestellung des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen hat. Die Auftragsbestätigung des Unternehmers ist für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend, wenn der Kunde Unternehmer ist und nicht binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
(2) Mündliche und fernmündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Eine Auftragsbestätigung des Kunden ist nur dann verbindlich, wenn der Unternehmer diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
(3) Dem Angebot beiliegende Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind reine Leistungsbeschreibungen, sie enthalten keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dies ist in einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung bestimmt. Geringfügige Abweichungen sowie eine Vereinfachung bzw. Verbesserung der Bauart und Ausführung behält sich der Unternehmer vor.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Grundlage der Preisberechnung des Unternehmers sind die jeweils geltenden Preislisten bzw. die auf das Projekt abgegebenen Angebote. Diese gelten maximal 3 Monate als verbindlich. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Gestehungskosten, beispielsweise durch die Erhöhung der Löhne und Gehälter, Anstieg der Material- und Strompreise, Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben etc. um mehr als 6%, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
(2) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Zahlungen sind – soweit nicht anders vereinbart – 12 Kalendertage nach Erstellung der Rechnung netto fällig.
(4) Der Unternehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von maximal 50% des Angebotsumfangs bei Erteilung des Auftrags einzufordern.
(5) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen hat der Unternehmer Anspruch auf die banküblichen Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für die Erstellung einer Mahnung wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben.
(6) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, durch die die Zahlungsansprüche des Unternehmers gefährdet sind, ist dieser berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Leistung, welche dem Wert der Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung entspricht, auf Anforderung verpflichtet.
§ 4 Lieferung und Liefertermin
(1) Lieferzeiten sind für den Unternehmer allein dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Allein mündlich erteilte Zusagen sind unverbindlich. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer in Verzug ist.
(2) Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder ähnliches) berechtigen den Unternehmer, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle höherer Gewalt kann der Kunde vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Wegfall der Behinderung liefern will. Gibt der Unternehmer eine solche Erklärung nicht ab, so kann der Kunde zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen.
(3) Befindet sich der Unternehmer mit seiner Leistung in Verzug, ist der Kunde berechtigt – sofern er eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt – nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann der Unternehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Ware, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer zur Lieferung und Montage, geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder – soweit vereinbart – nach störungsfreiem Probebetrieb über.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer allein zur Lieferung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn der Unternehmer die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergeben hat.
(3) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr stets zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.
§ 6 Montageleistungen
(1) Für die Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Kunde hat auf seine Kosten folgende Positionen zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
– Sämtliche Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
– Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel.
– Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung.
(2) Für Montageleistungen werden die hierfür vertraglich festgesetzten Preise für Montagelöhne, die Fahrtstunden und Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespauschalsätze für Verpflegung und Unterkunft berechnet. Dabei wird allein der tatsächlich geleistete Aufwand abgerechnet; der Kunde ist berechtigt, Stundennachweise einzufordern.
(3) Seitens des Unternehmers bestätigte Festmontagepreise behalten allein Gültigkeit, wenn seitens des Kunden bei Ankunft des Monteurs alles derart vorbereitet ist, dass mit der Montage unverzüglich begonnen werden kann.
(4) Elektroarbeiten an der Unterverteilung werden nicht ausgeführt. Nicht Bestandteil der Montagearbeiten sind überdies: Demontagearbeiten, Entsorgung, Elektroarbeiten, Maler- , Tischler- oder Maurerarbeiten sowie Wanddurchbrüche oder Dacheindichtungen und Gerüststellungen – sofern diese Arbeiten nicht ausdrücklich geschuldet sind.
(5) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde dem Unternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sich vor Beginn der Montagearbeiten die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit geschritten sind, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Einfuhrwege sowie der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(7) Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Unternehmer zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Unternehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
(8) Auf Aufforderung hat der Kunde dem Unternehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.
(9) Verlangt der Unternehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
(10) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind.
§ 7 Sachmängel gemäß § 434 ff. BGB
(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde – sofern dieser Kaufmann ist – seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 ff. HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Erkennbare Mängel sowie Beanstandungen wegen fehlender oder unrichtiger Teile sind unverzüglich – unter Kaufleuten spätestens zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich – zu rügen.
(3) Im Falle von Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde ist allein berechtigt Zahlungen zurückzuhalten, falls eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keinerlei Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Unternehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht im Falle allein unerheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden seitens des Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen kein Mängelanspruch.
(5) Der Unternehmer ist nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei der Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Unternehmer die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Unternehmer. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Unternehmer nicht, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
§ 8 Schadensersatz
(1) Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern der Unternehmer die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat.
(2) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Unternehmer haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden seitens des Unternehmers oder seitens seines Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Unternehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In einem solchen Fall ist indes die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus sämtlichen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile oder ähnliches nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Unternehmer das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Unternehmer zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Unternehmer kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Unternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten für das Herausgabeverlangen sowie den Ausbau trägt der Kunde. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Unternehmer den Gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(2) Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o. ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Unternehmers an den Unternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
(3) Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebaut, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung. Gehört das Gebäude nicht dem Kunden, so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen bzw. mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur zu einem vorübergehenden Zweck dient.
(4) Der Unternehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(5) Die aus dem Einbau, der Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden und bereits entstandenen Forderungen gegen Dritte werden uns bereits jetzt zur Sicherheit abgetreten.
(6) Der Kunde bleibt berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Unternehmer verpflichtet sich jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so kann der Unternehmer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretung bereits zum jetzigen Zeitpunkt an.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Kunde. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
§ 11 Anwendbares Recht
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort ist – soweit nichts anderes vereinbart – der Geschäftssitz der Fa. Waldemar Socha Klima und Lufttechnik. Gerichtsstand ist Bochum. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, welche ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht.
§ 13 Werkmängel gem. §§ 633 ff. BGB
(1) Soweit diese Bedingungen keine Klausel enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B + C.
(2) Nach Abnahme des Werkes haftet der Unternehmer für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter Leistung dem Werkunternehmer in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
Verpflichtet sich der Unternehmer zur Erbringung von Werkleistungen, so finden – neben den obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen – zusätzlich die
nachfolgenden besonderen Bedingungen für Werkverträge Anwendung:
(3) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögerten er die Arbeiten unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.
(4) Die Haftung des Unternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der in der Sphäre des Kunden liegt. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden verwandten Teile.
(5) Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschleiß, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
(6) Bei seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung des Unternehmers für die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.
(7) Lässt der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, verfügt der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Allein wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweislich ohne Interesse ist, kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
(8) Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren gem. § 9 in 12 Monaten. Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier findet die Vorschrift des § 13 VOB/B Anwendung.
Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen Waldemar Socha Klima und Lufttechnik.